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Satzung

Des Vereins „de. Perspektive e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „de. Perspektive e.V.“
  2. Er hat den Sitz inDüsseldorf.
  3. Der Verein istins Vereinsregister Düsseldorf eingetragen und erhält denZusatz„eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist dasKalenderjahr.
  5. Die Sprache des Vereins istDeutsch.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im SinnedesAbschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.„de. Perspektive e.V. “ ist eine Institution der außerschulischen Weiterbildung im Dienst der Allgemeinheit auf dem Gebiet der sozialen, kulturellen und internationalen Bildungsarbeit.
  2. „de. Perspektive e.V. “ wendet sich mit seinem Programm an alle Kreise der Bevölkerung. Es steht mit seinen Bildungsveranstaltungen nicht nur Mitgliedern, sondern jedem offen und ist in Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Trägern der Bildungsarbeit insbesondere auf folgenden Gebietentätig:
  • Persönlichkeitsentwicklung;
  • internationale Verständigung einschließlich der Bildungshilfen für den Menschen mit Migrationshintergrund;
  • die Hilfe bei der Überwindung von Integrationsschwierigkeiten in Deutschland;-pädagogische Freizeithilfen durch außerschulische Förderung in dem sozialen und kulturellen Zweck, um eine positive Lebensbewältigung in der Gesellschaft zu finden. Gruppenarbeit, Freizeithilfe als auch Gruppenarbeit, Gemeinwesenarbeit, Kultur und Gemeindeteilarbeit sollen als weitere Punkte der Integration der Mitglieder im sozialen Umfelddienen;
  • die Förderung der interkulturellen Öffnung und Orientierung allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere in den Bereich Bildung, Kunst und Kultur, Sport undMedien,politische Bildung und Gesellschaftliches Engagement;
  • die Förderung der frühen Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen;
  • die Förderung von Jugend-und Altenhilfe den Menschen mitMigrationshintergrund;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch die Entwicklungshilfeprojekte mit den Ländern der „Globalen Südens“ und die Stärkung das Bewusstsein der Bürger in Deutschland für die Notwendigkeit der Entwicklungszusammenarbeit;
  • Förderung der Völkerverständigung. Unterstützung der kulturellen und humanitären Beziehungen zwischen Deutschland, Ukraine als auch den Republiken der ehemaligen UdSSR;
  • Erhaltung der ukrainischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit den deutschen und anderen Kulturen;
  • die Förderung der Integration;
  • die Förderung der an Demokratie und Selbstbestimmung orientierten pädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern. Der Schwerpunkt dieser Förderungsarbeit liegt im außerinstitutionellen Bereich.

3. Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beratung der Kinder ausländischer Eltern über das deutsche Schulsystem, Wahl der Schulform.
  • Öffnung eines Kindergartens, Einrichtung vonKrabbelgruppen,
  • Hilfe bei der Suche von jugendlichen Zuwanderer nach Praktikums-, Ausbildungs-oder Arbeitsplätzen.-Organisation von Begegnungen von ausländischen mit einheimischen Jugendlichen und Erwachsenen.
  • Es sollen außerdem spezielle entgeltliche Kurse für ausländische Kinder, Jugendliche und Eltern angeboten, die auf die Förderung Ihrer Integration in den deutschen Schulen und in der deutschen Gesellschaft abzielen und ihrer Bildung und Erziehung dienen, ferner entgeltliche Kurse derErwachsenenbildung.
  • Fördern kreative und interkulturelle Kompetenz Kinder und Jugendlichen durch die Informierung, Beratung und Qualifizierung; Internationale Begegnungen rund um Kunst undKultur, was ermöglichen Kindern, Jugendlichen, den eigenen Horizont zu erweitern, Vorurteile abzubauen und Vielfalt bewusst leben zu lernen. Helfen sich in künstlerisch-kreativen Prozessen und in der Begegnung mit verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen für ein soziales Miteinander und Solidarität öffnen. Kulturelle Vielfalt erleben heißt, über Ländergrenzen und Sprachbarrieren hinweg aktiv zum friedlichen Zusammenleben und einem nachhaltigen Gestalten der Zukunft unserer gemeinsamen Weltbeizutragen.
  • Zentraler Bestandteil zur Erfüllung der Satzungszwecke ist u. a. die Unterrichtung und die Förderung der Kinder durch ein umfangreiches Sportangebot unterschiedlicher Ausprägungsformen, wobei die dabei erzielten Aspekte der Gesunderhaltung und Rehabilitation, der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen, die Vermittlung von Lebensfreude und Entspannung, das Erlernen von Fair-Play und Team-Work, die Völkerverständigung durch Teilnahme an Wettkämpfen sowie die Integration von Migranten immer in engem Zusammenhang mit dem obigen Vereinszweck zu verstehen sind. Die Unterstützung von bezahltem Sport findet ausdrücklich nichtstatt
  • Initiierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten in Afrika, Lateinamerika, Osteuropa und Asien in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Naturschutz und Altenhilfe. Durch die Förderung und Vernetzung der Entwicklungszusammenarbeit unter den Akteuren, Organisationen, Vereinen und religiösen Gemeinschaften in Deutschland und in derWelt.
  • Damit andere Menschen nicht so sehr leiden müssen, mit derUnterstützung vorwiegend Kinder, Jugendliche, ehemalige Kindersoldaten und deren Familien, sowie Erwachsene, die keine Schul-und Berufsbildung genossen haben. Wir unterstützen durch Bildung und sozialeIntegration.
  • Um eine Brücke zu errichten, ist es notwendig, an beiden Ufern zu bauen. Bildung, Sensibilisierung und Aufklärung ist uns daher in den Ländern des globalen Osteuropas ebenso wichtig wie in den Ländern das globale Asien undAfrika.
  • Beschaffung von Hilfsgütern durch die Organisierung eine Sammelstelle von Hilfsgütern jeder Art, von Nahrungsmitteln über Kleidung bis hin zu Klinikausstattungen, die wir von Spendern erhalten vorhaben. Die gesammelten Hilfsgüter planen wir und sortieren und anschließend von uns die entsprechenden notbedürftigen Regionen (hauptsächlich in osteuropäische Staaten, wie dieUkraineWeißrussland, etc.) transportieren und dort verteilen. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit unseren Partnern vor Ort.
  • Organisation und Durchführung von Fort-und Weiterbildung, Training in Schulen, Unternehmen, Behörden, Vereinen, Organisationen für Menschen mit Migrationshintergrund und für die Mehrheitsbevölkerung
  • Beteiligung am aktuellen Diskurs zur Bildungs-, Familien-und Integrationspolitik durch Beteiligung an entsprechenden Gremien;-Durchführung der öffentlichen und vereinsinternen Veranstaltungen, Fachtagungen, Schulungen usw.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Vermögen oder den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitischneutral.
  2. DerVereinistselbstlostätig.ErverfolgtnichtinersterLinieeigenwirtschaftlicheZwecke.
  3. Die ehrenamtlichen Helfer des Vereins dürfen für Ihre Tätigkeiten mit einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3, Nr. 26 EStG vergütet werden, dabei darf die Gesamthöhe der jährlichen Vergütung den in der jeweils gültigen Fassung des EStG festgelegten Betrag nicht überschreiten.
  4. Die finanziellen Verpflichtungen des Vereins, insbesondere Abschlüsse bzw. Änderungen sowie Beendigungen von Arbeitsverträgen, bedürfen einer Einwilligung des Vorstandes.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind für den Verein ehrenamtlich tätig, Ihre jährliche Vergütung soll der Höhe nach den Betrag nach § 3 Nr. 26a ESTG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten. Sind die Vorstandsmitglieder jedoch neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auch im Auftrag des Vereins nach § 26 EStG tätig, darf die letztgenannte Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr.26 EStG neben der Ehrenamtspauschale i.S.d.§ 3 Nr.26a EStG vergütet werden.
§ 4 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinnevon § 26 BGB besteht aus dem 1 und 2 Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist.
  5. Entscheidungen über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  6. Zur Beratung und Hilfestellung bei der Umsetzung der Satzungszwecke kann ein Kuratorium gebildet werden.
§ 6 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nichtdurch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung derTagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. ordnungsgemäße Buch-und Schriftführung;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Entwicklung eines Jahresprogramms;
  7. Erstellung eines Jahresberichtes;
  8. Vierteljährliche Überprüfung der finanziellen Tätigkeit der Geschäftsführung auf Satzungsmäßigkeit anhand Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge und sonstiger Belege;
  9. Der Vorstand überträgt an die hauptamtlich besoldete Geschäftsführung, bestehend aus zwei Geschäftsführer /-in, Leiter/ -in der Tagespflegeeinrichtung sowie Leiter/-in der Planungsabteilung die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins, die Verwaltung und Koordination der Zweckbetriebe des Vereins. Diese Personen sind unter anderem für Abschlüsse und Auflösungen der Arbeitsverhältnisse für den Verein zuständig, wobei die Regelung des § 3a, Abs.2c der Satzung unberührt bleibt.
  10. Vor Ausspruch der Kündigung durch den Vorstand soll eine Stellungnahme der Geschäftsführung ggf. zwecks Vermeidung unnötiger Kosten des Rechtsstreits eingeholt werden.
  11. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte es Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Den Vorstandsmitgliedern können die Geschäftsführung des Vereins hauptamtlich übernehmen.
  12. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung und Koordination der Zweckbetriebe des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Funktion teilzunehmen.
  13. Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlungein.
  14. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und repräsentiert den Verein nach außenhin.
  15. Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter führen die Geschäfte und erledigen den Schriftverkehr. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.
  16. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzusetzen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  17. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss einen Geschäftsführer einsetzen, der die Geschäfte des Vereins im Namen des Vorstandes führt.
§ 7 Mitgliederschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens18 Jahre alt ist und die bereit ist, die in der Satzung (§ 2) festgelegten Ziele zu fördern sowie Organisationen,Firmen und andere juristische Personen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Beendigung der Mitgliederschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. Durch freiwilligen Austritt, der mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahresschriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  3. Durch Tod.
  4. Durch Ausschließung.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung miteinfacher Mehrheit. Sie ist möglich, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 9 Mitgliederbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr soll der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung soll schriftlich durch Brief oder durch Übersendung einer E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung zu bezeichnen. In der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Kalenderjahr hat der Vorstand die Jahresrechnung vorzulegen und über seine Tätigkeit zu berichten. Die Jahresrechnung ist durch zwei, jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüferin zu prüfen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins oder ein sonstiger Grund es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  2. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift unter Angabe des Ortes und der Zeit derVersammlung sowie der Abstimmungsergebnisse anzufertigen. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen
  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der gültigen die erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige alsauch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsicht_, Gerichts_, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Geschäftsführung
  1. Die Verwaltung, die Vorbereitung und die Durchführung der Vereinsprojekte werden vomVerein unmittelbar einem/r Geschäftsführer/in übertragen. Er/sie ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich und Vorgesetzter der bei „e.V.“ angestellten oder von „e.V.“ vergüteten Personen, bezogen auf deren jeweils vertraglich beschriebeneAufgaben.
  2. Der/Die Geschäftsführer/in ist bevollmächtigt, den Verein bei gewöhnlichen Rechtsgeschäften seines Geschäftskreises allein zu vertreten. Einzelheiten regelt eine verfassende Geschäftsordnung.
§ 14 Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an das Stadt Düsseldorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Düsseldorf, den 27.09.2020

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